Die Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Holzschutzfachverband; Landesverband Berlin/Brandenburg e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Es ist Ziel des Verbandes, die Qualität des Holzschutzes in Planung, Ausführung und Kontrolle zu sichern.
(2) Eine vorrangige Aufgabe des Verbandes ist es, sich für die fachgerechte Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Holzschutzes einzusetzen.
(3) Die Ausbildung mit dem Abschluss „Sachkundiger für Holzschutz am Bau" und „Sachverständiger für Holzschutz" wird vom Verband gefördert.
(4) Der Verband übermittelt seinen Mitgliedern Informationen über neue Erkenntnisse, Weiterbildungen und Verbandsorganisationsfragen.
(5) Der Verband hat das Ziel, eine einheitliche fachliche Auffassung auf dem Gebiet des Holzschutzes zu vermitteln und durchzusetzen.
(6) Durch den Verband wird eine Öffentlichkeitsarbeit betrieben, die den vorgenannten Zielen entspricht.
(7) Der Verband führt das Register seiner Mitglieder.

§ 3 Organisation und Struktur

(1) Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung, - Vorstand,
Revisionskommission.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ein Recht auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse. Die Höhe dafür legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der „Deutsche Holzschutzfachverband; Landesverband Berlin/ Brandenburg e.V." nimmt Mitglieder auf, die auf dem Gebiet des Holzschutzes
- planen,
- Analysen anfertigen,
- Untersuchungsberichte und Gutachten erstellen,
- beraten,
- aus- und weiterbilden,
- sanieren
und eine entsprechende Qualifizierung nachweisen können.
(2) Als eine entsprechende Qualifizierung werden anerkannt:
- mindestens fünfjährige Tätigkeit auf den unter §4 (1) genannten Gebieten mit Referenznachweis
oder
- Zulassung als Sachverständiger für Holzschutz,
- Zulassung als Fachmann für Holzschutz.
(3) Juristische Personen, z.B. Betriebe, können Mitglied werden, wenn sie mindestens einen entsprechend § 4 (2) qualifizierten Mitarbeiter haben.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den „Deutschen Holzschutzfachverband; Landesverband Berlin/Brandenburg e.V." ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
(5) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Vereinigung hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern benennen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(8) Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand bis zum 31. Oktober schriftlich anzuzeigen.
(9) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es der Satzung oder den Beschlüssen der Verbandsorgane nachhaltig zuwiderhandelt,
- es länger als sechs Monate mit Beiträgen im Rückstand ist,
- es dem Ruf des Vereins auf andere Weise schadet.
(10) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(11) Gegen eine Ausschluss-Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen schriftlich bei der Geschäftsstelle Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
(12) Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vermögen der Vereinigung.
(13) Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch, von der Vereinigung unterstützt zu werden, soweit es sich um Belange im satzungsgemäßen Aufgabenbereich handelt.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind wahlberechtigt und wählbar. Sie sind berechtigt, Anträge und Anfragen an die Vereinigung zu richten. Anträge auf Behandlung durch die Mitgliederversammlung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, bei Entscheidungen, die ihre Person betreffen, gehört zu werden.
(4) Jedes Mitglied hat Anspruch auf alle vom Verband herausgegebenen Informationen und Schriften (jeweils ein Exemplar).
(5) Den Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und aktiv mitzuwirken sowie dessen Einrichtungen zu nutzen.
(6) Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, die Satzung einzuhalten und die Interessen des Verbandes satzungsgemäß zu vertreten.
(7) Für die Mitglieder besteht die Pflicht, sich auf dem Gebiet des Holzschutzes entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden.
(8) Die Mitglieder haben die Pflicht, unaufgefordert ihre Beiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
(9) Die Mitglieder haben den Verein unverzüglich über jeden Wechsel des Wohnsitzes und der beruflichen Niederlassung sowie von jedem Wechsel der Tätigkeit zu unterrichten.
(10) Bei Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern bzw. Mitgliedern und Dritten kann ein Schlichtungsausschuss eingerichtet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter geleitet. Die Einladung hat schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. In der Einladung muss die Tagesordnung angegeben werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder diese von mindestens einem zehnten Teil aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand der Vereinigung beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
1. Satzung
2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
3. Rechnungsprüfung und Revision
4. Entlastung des Vorstandes, des Rechnungsprüfers und der Revisionskommission sowie die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Rechnungsprüfers und der Revisionskommission
6. Ernennung der Ehrenmitglieder
7. Beiträge
8. Auflösung
(4) Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist.

§ 7 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Vereins alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Verein wird durch seinen Vorstand vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, aus deren Mitte der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestimmt werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr gerecht werden.
(6) Dem Vorstand obliegt das Vorschlagsrecht für ehrenamtliche Beiräte und Ausschüsse.

§ 9 Finanzierung einschließlich Beitragszahlung

(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.
(2) Die Kosten der Entrichtung und Tätigkeit der Vereinigung werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht.
(3) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vereinigung und für das Verfahren vor dem Eintragungs- und Schlichtungsausschuss können Gebühren erhoben werden.

§10 Auflösung des Vereins und damit verbundene Abwicklung der Geschäfte

(1) Die Vereinigung kann sich durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigen Amtsgericht schriftlich zu übersenden.


Die Satzung tritt am 01.06.2009 in Kraft.

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